Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2001 – L 4 KR 203/01 ERZitiert von 4
- BSG, 24.11.1998 – B 1 A 1/96 RZwangsvereinigung von Innungskrankenkassen: Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Organisationsverordnung und Voraussetzungen der Zwangsfusion nach § 145 SGB V KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 V 9/05Zitiert von 4
- BGH, 12.04.2011 – VI ZR 158/10Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des Übergangs bei neu geschaffenen Leistungsberechtigungen nach dem Schadensereignis; Neuregelung des Anspruchs auf häusliche PflegehilfeZitiert von 6
- BAG, 05.04.2001 – 2 AZR 159/00Außerordentliche Kündigung: Eignung des Verschweigens von Mängeln des Jahresabschlusses bei Fusionsverhandlungen als wichtiger Grund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.